Infos zum Insolvenzverfahren

Wenn man schon über längere Zeit seine Schulden bei Banken, Behörden, Inkassounternehmen etc. nicht mehr bezahlen kann und dieses auch in Zukunft schwierig sein wird, kann ein Insolvenzverfahren in diesem Fall eine Lösung sein.

Dies wird beim Insolvenzgericht beantragt, nachdem der Versuch gescheitert ist, eine andere Lösung mit den Gläubigern zu finden.

Das Insolvenzverfahren wird gerichtlich durchgeführt und hat dabei als Ziel, die offenen Schulden durch das verwertbare Vermögen und Einkommen der Schuldner während der Laufzeit des Verfahrens zu regulieren. Steht nicht genügend Vermögen oder Einkommen zur Verfügung, kann man durch einen Antrag auf Restschuldbefreiung trotzdem die Schulden beseitigen. 

Im Normalfall kann man sagen:

Restschuldbefreiung = Ein Neustart ohne Schulden!

Um das Ziel der Restschuldbefreiung zu erreichen, müssen zwei Verfahrensarten unterschieden werden: Das Regelinsolvenzverfahren und das Verbraucherinsolvenzverfahren.

Alle Ratsuchenden, die

a) noch NIE selbstständig waren,

b) selbstständig waren, aber

  • weniger als 20 Gläubiger haben

und

  • keine Schulden für ehemalige Arbeitskräfte bei Krankenkassen, dem Finanzamt oder der Berufsgenossenschaft haben

müssen ins Verbraucherinsolvenzverfahren.

Alle anderen Ratsuchenden oder Firmen müssen ins Regelinsolvenzverfahren.

Beide Verfahrensarten werden durch die Insolvenzordnung (InsO) geregelt.

Grundsätzlich können alle Schulden (auch Privatschulden und Schulden bei Behörden) mit in das Verfahren aufgenommen werden. Es gibt aber Forderungen, die auch nach der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht erlassen werden. Es handelt sich dabei um:

  • Geldstrafen, Bußgelder, Ordnungs- und Zwangsgelder
  • Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen:
  • Schadensersatzforderungen wegen Körperverletzung, Raub etc.
  • strafrechtliche Steuer- oder Unterhaltsschulden
  • nicht abgeführte Arbeitnehmer*Innen-Anteile zur Sozialversicherung

Diese Schulden werden ausgenommene Forderungen (§ 302 InsO) genannt und müssen außerhalb des Insolvenzverfahrens geklärt werden. D.h. davon wird man also nicht befreit.

Einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens können alle Privatpersonen, ehemalige und aktuell Selbständige sowie Firmen stellen.

Im Laufe des Verfahrens wird jedoch geprüft, ob es einen Grund gibt, dass eine Person / eine Firma wieder aus dem Verfahren herausgeworfen werden muss.

Gründe für ein vorzeitiges Ende des Insolvenzverfahrens
(Versagungsgründe – § 290 Ins) können sein:

  • Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat (bei Selbstständigen) in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung
  • falsche Angaben (schriftlich) über Einkommen, Unterhaltsverpflichtungen, Wohnsituation etc. bei der Beantragung von Sozialleistungen, der Erstellung der Steuererklärung sowie bei der Beantragung eines Kredites in den letzten 3 Jahren vor Antragstellung
  • Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung durch neue und unangemessene Schulden, Verschwendung von Vermögen (z.B. Übertragung eines Autos auf einen Verwandten oder Bekannten) und wenn das Verfahren zu spät eröffnet wird in den letzten 3 Jahren vor Antragstellung
  • nicht beachten der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
  • falsche und/oder unvollständige Angaben im Insolvenzantrag
  • nicht beachten der Erwerbsobliegenheit (nicht für Rentenbezieher oder erkrankte Personen)

Auch wenn es schon einmal zu einem Abbruch eines Insolvenzverfahrens (keine Restschuldbefreiung) gekommen ist, gibt es Sperrzeiten. Bitte sprechen Sie uns in diesen Fällen gerne an!

ACHTUNG:

Es ist nicht entscheidend, ob jemand arbeitslos oder krank ist, wenig oder viel Schulden hat oder welcher Aufenthaltstitel im Pass ist.

Die Verfahrenslaufzeit beträgt ab sofort 3 Jahre.

Ausnahme: Wurde bereits ein Verfahren mit einer Laufzeit von 3 Jahren erfolgreich durchlaufen, beträgt die Verfahrenslaufzeit im neuen Verfahren 5 Jahre.

Vor dem gerichtlichen Verfahren steht zunächst ein außergerichtliches Verfahren. Die afg worknet Schuldnerberatung unterstützt Sie dabei.

Folgende Punkte sind für das außergerichtliche Verfahren wichtig:

  • die notwendigen Unterlagen mit zum Beratungsgespräch bringen,
  • keine neuen Schulden machen,
  • fehlende Unterlagen nachreichen,
  • vertrauensvoller Umgang,
  • in Kontakt mit der Beratungsstelle bleiben.
  • Änderung von Telefonnummer und/oder Adresse aktiv mitteilen

Nach einer umfangreichen Erfassung der Schuldensituation und der Aufstellung einer aktuellen Einkommens- und Vermögensübersicht wird ein außergerichtliches Vergleichsangebot an die Gläubiger verschickt.

Wird das Angebot von den Gläubigern angenommen, ist kein Insolvenzverfahren notwendig, weil sich alle einig sind.

Bei einer Ablehnung erstellt die Beratungsstelle eine entsprechende Bescheinigung und der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann beim Insolvenzgericht gestellt werden.

  • Die meisten Gläubiger versuchen, mithilfe ihrer rechtskräftigen Urteile und Vollstreckungsbescheide, 30 Jahre lang immer wieder durch Zwangsvollstreckungen die Schulden einzuholen.

1. Außergerichtlicher Einigungsversuch

In unserer Beratung wird versucht, eine außergerichtliche Einigung mit allen Gläubigern zu erreichen.

  • Je nach finanziellen Möglichkeiten wird in Verhandlungen mit den Gläubigern geschaut, ob realistische und angemessene Einmalzahlungen, Teilzahlungen oder Ratenzahlungsvereinbarungen gefunden werden können.
  • Wichtig ist, dass alle betroffenen Parteien mit der Lösung einverstanden sind.
  • Sollte es zu Ablehnungen kommen, ist dieser Versuch zur Einigung gescheitert.
  • Nur dann kann man ins Insolvenzverfahren. Der erfolglose Versuch muss zwingend von einer anerkannten Stelle bestätigt werden. Dies ist eine Voraussetzung, um beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Insolvenz abzugeben.

Hierbei unterstützen wir Sie ebenfalls.

Durch ein Insolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung  nach der Insolvenzordnung (InsO) bekommen Überschuldete die Möglichkeit, von ihren Schulden befreit zu werden.

Das Insolvenzverfahren kostet Geld und das Gericht verlangt diesen Betrag normalerweise gleich zu Beginn des Verfahrens.

Ist dieses Geld nicht vorhanden, kann ein Stundungsantrag für die Verfahrenskosten gestellt werden. Somit können auch Menschen ohne Rücklagen oder mit nur wenig Einkommen in das Insolvenzverfahren.

Sollte während der Verfahrenslaufzeit Geld eingezogen werden können, werden zuerst die Verfahrenskosten bezahlt. Sind nach 3 Jahren immer noch nicht alle Kosten bezahlt, wird das Gericht regelmäßig überprüfen, ob nicht doch Raten für die Verfahrenskosten gezahlt werden können.

Das Insolvenzverfahren bedeutet, einen Antrag bei Gericht zu stellen. Vom Gericht wird dann das Verfahren eröffnet.

Sie stellen also mit unserer Hilfe einen

  • 1. Antrag auf Insolvenzeröffnung (hier wird das möglicherweise vorhandene Vermögen verwertet und zur Schuldenregulierung eingesetzt)
  • und einen 2. Antrag auf die Restschuldbefreiung  (am Ende des gesamten Verfahrens werden die restlichen Schulden erlassen, die Sie nicht zurück zahlen konnten, wenn Sie sich an die Verpflichtungen gehalten haben)
  • und einen 3. Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten (durch das gerichtliche Verfahren entstehen Kosten).

Im Regelfall wird das Verbraucherinsolvenzverfahren sofort eröffnet. Das Gericht erstellt einen Beschluss und veröffentlicht die Eröffnung im Internet.

Mit diesem Beschluss legt das Gericht auch eine Insolvenzverwaltung fest, die zuständige Person wird also vom Gericht bestimmt. Die Insolvenzverwaltung schreibt nun die / den Antragsteller an und vereinbart einen persönlichen Gesprächstermin.

Die Insolvenzverwaltung erfasst alle Gläubiger und nimmt die angemeldeten Forderungen auf. Außerdem zieht sie das pfändbare Vermögen und Einkommen ein und überprüft die Angaben aus dem Insolvenzantrag. Auch Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung (Versagungsgründe) von den Gläubigern werden angenommen und an das Gericht weitergeleitet.

An dieser Stelle wird noch einmal auf die Versagungsgründe nach § 295 InsO hingewiesen.

Nach ca. 1 Jahr wird das eigentliche Insolvenzverfahren (1. Phase) per Gerichtsbeschluss aufgehoben und die anschließende zweijährige Wohlverhaltensphase (2. Phase) beginnt.

  • Während dieser Phase werden nur noch die pfändbaren Einkommensanteile eingezogen.
  • Außerdem stehen die Obliegenheiten (§ 295 InsO) im Mittelpunkt und müssen eingehalten werden.
  • Zum Abschluss des Verfahrens wird das Gericht noch einmal alle Beteiligten einbinden und eine Entscheidung über die Restschuldbefreiung treffen.
  • Zum Abschluss des Verfahrens nach 3 Jahren erlässt das Insolvenzgericht einen Beschluss, aus dem die Restschuldbefreiung ersichtlich ist.

Restschuldbefreiung = schuldenfrei!

Die ersten Regeln (Versagungsgründe) wurden bereits unter dem Punkt „Wer kann in das Insolvenzverfahren?“ dargestellt.

Außerdem gibt es im Insolvenzverfahren auch noch Pflichten (Obliegenheiten) zu beachten.

Während des Verfahrens muss ich:

  1. eine angemessene und zumutbare Erwerbstätigkeit ausüben bzw. mich um eine entsprechende Arbeit bemühen und diese Bemühungen belegen (Bewerbungstagebuch),
  2. über ein Erbe und über Schenkungen Mitteilung machen und diese zur Hälfte herausgeben. Gewinne aus einer Lotterie, einer Ausspielung oder einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit müssen 100% an die Insolvenzverwaltung herausgegeben werden.
  3. bei Wohnsitz- und/oder Arbeitsplatzwechsel das Gericht und die Insolvenzverwaltung informieren, sämtliche Angaben zum Einkommen oder Vermögen wahrheitsgemäß machen,
  4. Zahlungen nur an die Insolvenzverwaltung leisten, nicht mehr an die Gläubiger,
  5. sicherstellen, dass ich keine neuen unangemessenen Verbindlichkeiten mache.

Die erfolgreiche Beendigung des Insolvenzverfahrens wird im Internet veröffentlicht.

Die SCHUFA speichert die Erteilung der Restschuldbefreiung noch für 6 Monate. Danach wird in der SCHUFA alles über das Insolvenzverfahren sowie die dazu gehörenden Forderungen gelöscht.

Sollten die Verfahrenskosten nicht vollständig im Verfahren bezahlt worden sein, wird das Gericht zum Ende des Verfahrens noch einmal einen Antrag auf Verfahrenskostenstundung versenden. Bitte füllen Sie diesen vollständig aus und reichen Sie ihn mit den notwendigen Unterlagen ein. Somit verhindern Sie stetige Nachfragen durch die Justizkasse.

Bitte beachten Sie auch:
Sollte es im Verfahren zu neuen (nicht unangemessenen) Schulden gekommen sein bzw. wurden ausgenommene Forderungen angemeldet, können diese nun durch die Gläubiger mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingetrieben werden.

Neben der Verkürzung der Laufzeit des Insolvenzverfahrens auf 3 Jahre für Anträge seit dem 01.01.2021 sind auch noch folgende Änderungen zu beachten: 

Verfahrensdauer und Verkürzung

Die Verkürzung des Verfahrens auf 3 Jahre gilt auch für Verbraucher*innen, Selbstständige und Einzelunternehmer*innen, die ihre Anträge seit dem 01.10.2020 gestellt haben.

Für Anträge, die zwischen dem 17.12.2019 und dem 30.09.2020 eingereicht wurden, gibt es gestaffelte Verkürzungen zwischen 5 Jahre 6 Monate und 4 Jahre 10 Monate. 
Die früheren Verkürzungsmöglichkeiten auf 5 und 3 Jahre – durch Zahlungen gewisser Beträge – bestehen weiterhin für Anträge, die vor dem 30.10.2020 abgegeben wurden, also noch nach altem Recht laufen. 

Für neue Verfahren gibt es nur eine Möglichkeit der Verkürzung: Wenn keine Forderungen von den Gläubiger*innen angemeldet oder sie beglichen wurden und die Verfahrenskosten gezahlt sind, erfolgt sofort eine Restschuldbefreiung.

Einschränkung: Ein 2. Insolvenzverfahren

Allerdings gibt es auch noch eine weitere Variante: So können Schuldner*innen, die bereits eine Restschuldbefreiung nach neuem Recht erhalten haben, erst nach 11 Jahren wieder ins Insolvenzverfahren (früher waren es 10 Jahre) und dieses 2. Verfahren dauert dann 5 Jahre.

Somit steht das 3jährige Verfahren für jede Schuldner*in nur einmal zur Verfügung. 

Obliegenheiten

Hinzugekommen sind einige neue Obliegenheiten (Pflichten) für die Wohlverhaltensphase, hier ein Gesamtüberblick. Die Neuerungen sind unterstrichen.

Während des Verfahrens muss ich:

  1. eine angemessene und zumutbare Erwerbstätigkeit ausüben bzw. mich um eine entsprechende Arbeit bemühen und diese Bemühungen belegen (Bewerbungstagebuch),
  2. über ein Erbe und über Schenkungen Mitteilung machen und diese zur Hälfte herausgeben. Bei Gewinnen aus einer Lotterie, einer Ausspielung oder einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit müssen 100% an die Insolvenzverwaltung herausgegeben werden.
  3. bei Wohnsitz- und/oder Arbeitsplatzwechsel das Gericht und die Insolvenzverwaltung informieren, sämtliche Angaben zum Einkommen oder Vermögen wahrheitsgemäß machen,
  4. Zahlungen nur an die Insolvenzverwaltung leisten, nicht mehr an die Gläubiger,
  5. sicherstellen, dass ich keine neuen unangemessenen Verbindlichkeiten mache.

Selbstständige, Gewerbetreibende und Freiberufler*innen

Weiterhin gab es einige Neuerungen und Klarstellungen für Selbstständige, Gewerbetreibende und Freiberufler*innen:
So müssen nun Schuldner*innen ihre Insolvenzverwaltung über die Aufnahme oder Fortführung von selbstständigen Tätigkeiten informieren, die Insolvenzverwalter*innen müssen dann binnen eines Monats darüber entscheiden, ob sie die Selbstständigkeit freigeben (alle Einnahmen und Ausgaben werden von den Schuldnern verwaltet) oder dieses nicht machen (dann übernimmt die Insolvenzverwaltung diese Aufgaben).  

Prinzipiell sollen die selbständigen Schuldner*innen – in Bezug auf die pfändbaren Einkommensanteile – nicht schlechter gestellt sein als in einem entsprechenden Dienstverhältnis.

Bei Streitigkeiten können die Schuldner*innen einen Antrag bei Gericht stellen, damit festgestellt wird wie viel abgegeben werden muss. Zahlungen fließen dabei jährlich zum 31. Januar für das vergangene Jahr an die Treuhänder*innen.

Insolvenzrechtlich bedingte Tätigkeitsverbote erlöschen mit der Rechtskraft der Restschuldbefreiung.  

Weitere Informationen gibt es in unserem Merkblatt zum neuen Insolvenzverfahren.