Gerichtsvollzieher und Zwangsvollstreckung

Erst mithilfe eines Titels/Urteils ist es dem Gläubiger möglich, Zwangsvollstreckungen durch den Gerichtsvollzieher/Vollstreckungsbeamten (und niemand anderen) durchzusetzen: 

  • Vermögensauskunft (bei Ihnen zuhaus oder im Büro des GV/VB)
  • Sachpfändung (bei Ihnen zuhaus)

Dies ist erst möglich, wenn ein Titel/Urteil vorhanden ist. Ansonsten ist es durchaus möglich, dass hiermit nur gedroht wird, um Sie dazu zu bringen, doch weitere Zahlungen zu leisten.
Der Gläubiger beauftragt den Gerichtsvollzieher, die Vermögensauskunft von Ihnen einzuholen. In der Regel findet dieser Termin im Büro des Gerichtsvollziehers statt.

  • Durch die Abgabe der Vermögensauskunft gewinnt der Gläubiger Informationen über Ihre finanziellen und Ihre Beschäftigungsverhältnisse.
  • Der Gläubiger erfährt von Ihrer Bankverbindung, von eventuellen Vermögenswerten (z.B. ein Auto) und die Adresse von Ihrem Arbeitgeber sowie dem Gehalt.
  • Aus diesen Angaben kann eine Kontopfändung oder Gehaltspfändung veranlasst werden.
  • Zunächst bezahlt der Gläubiger die entstandenen Kosten, gibt sie aber an den Schuldner weiter.

Achtung:

Bei falschen Angaben machen Sie sich strafbar! Sie müssen die Vermögensauskunft nur alle 2 Jahre abgeben. Bewahren Sie das Aktenzeichen auf.

Bevor Sie sich weigern, prüfen Sie bitte, ob aus der Abgabe der Vermögensauskunft nicht für den Gläubiger Ihre Zahlungsunfähigkeit ersichtlich ist und weitere Maßnahmen daher womöglich nicht sinnvoll sind.

  • Bei Verweigerung kann eine sogenannte Beugehaft auf Sie zukommen (Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensaufkunft).

Eine Sachpfändung erfolgt in Ihrer Wohnung durch den Gerichtsvollzieher bzw. Vollstreckungsbeamten, den Sie reinlassen müssen. Es wird nach verwertbaren Gegenständen geschaut. Grundsätzlich bleibt Ihnen alles, was für eine „bescheidene Lebensführung“ notwendig ist.

  • Der Gerichtsvollzieher darf davon ausgehen, dass alle Gegenstände im Haushalt dem Schuldner gehören, auch wenn noch andere Personen (Ehepartner etc.) mit ihm zusammenleben. Legen Sie dann dem Gerichtsvollzieher entsprechende Nachweise vor, wenn die Sachen Ihren Mitbewohnern gehören.
  • Was Sie für Ihre Erwerbstätigkeit brauchen, ist nicht pfändbar.
  • Sie müssen und sollten jetzt noch keine Angaben zur Bankverbindung oder Arbeitgeber machen.
  • Wenn Sie aus beruflichen Gründen den Termin nicht einhalten können, melden Sie sich rechtzeitig beim Gerichtsvollzieher.