Was bleibt Ihnen bei einer Lohnpfändung?
Bei Pfändungen des Arbeitseinkommen verbleibt Ihnen ein monatliches Mindesteinkommen.
Der Arbeitgeber erhält durch das Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
- Nach der (Link) Pfändungstabelle wird beim Arbeitgeber berechnet, was an Sie ausgezahlt wird und was an den Gläubiger geht.
- Hier wird die Zahl der Personen berücksichtigt, für die Sie gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind.
Dazu gehören unter anderem:
- Urlaubsgeld, Zulagen und Aufwandsentschädigungen (Spesen)
- Weihnachtsvergütungen bis zur Hälfte des aktuellen Grundfreibetrages nach § 899 ZPO, derzeit 705,00 €.
- Überstunden sind zu 50 Prozent der Brutto-Überstundenvergütung nicht pfändbar
- Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen
Weisen Sie auf einen möglichen Arbeitsplatzverlust hin.
Hier können Sie die Pfändungstabelle einsehen: