Urlaubsgeld, Zulagen und Aufwandsentschädigungen (Spesen)
Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des monatlichen Bruttoeinkommens, höchstens aber bis zu einem Betrag von netto 500 Euro
Überstunden sind zu 50 Prozent der Brutto-Überstundenvergütung nicht pfändbar
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen