Nur wenn Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid und somit einen Titel erwirkt haben, haben diese verschiedene Möglichkeiten, um seine Forderungen einzutreiben. Eventuell haben Gläubiger bereits über die Vermögensauskunft Ihre Kontoverbindung erfahren. Dann erwirken sie einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, den Ihre kontoführende Bank erhält. Sie werden oftmals erst später davon benachrichtigt.
- Ihr Konto wird gesperrt: Die Karte wird eingezogen, es werden keine Auszahlungen vorgenommen, Überweisungen und Daueraufträge sind nicht mehr möglich und wenn man nicht schnell handelt, wird das vollständige Guthaben an den pfändenden Gläubiger überwiesen.
ACHTUNG
1.410,00 EUR ist der Grundfreibetrag (Stand: 01.07.2023) und wird nur nach der Umwandlung in ein P-Konto automatisch geschützt.
- Pro Person kann nur ein einziges P-Konto geführt werden.
- Für andere Konten gibt es keinen Schutz.
Für die
- Erhöhung des Kontofreibetrages wegen Unterhaltsverpflichtungen oder dem Bezug von Sozialleistungen,
- Erhöhung des Kontofreibetrages wegen Kindergeld / Kinderzuschlages / Geldleistungen aufgrund eines Mehrbedarfs (z.B. Pflegegeld etc.)
- Freigabe von einmaligen Sozialleistungen (z.B. Kosten für eine Klassenreise etc.)
- Freigabe von Nachzahlung von Sozialleistungen (SGB II / SGB XII / Kindergeld)
- Freigabe von anderen Nachzahlungen (SGB-Leistungen bzw. Einkommen bis € 500)
kommen Sie bitte in unsere offene Beratung (Terminabsprache ist notwendig!)
17 wichtige Fragen und Antworten finden Sie im folgenden PDF: P-Konto-17 Fragen-2023 (Link)
Der Grundfreibetrag und die Freibeträge für weitere Personen auf dem Pfändungsschutzkonto werden jährlich vom Gesetzgeber angepasst. Die jetzige Periode ist 2023-2024.
- Beantragen Sie die Umstellung Ihres Kontos in ein P-Konto bei Ihrer Bank. Die Bank / Sparkasse muss das Konto in ein P-Konto umstellen.
- Sie haben dann – ab dem 4. Geschäftstag nach Stellung des Umwandlungsantrages – automatisch einen monatlichen Freibetrag von 1.410 €.
- Wenn Sie ein höheres Gehalt als den Freibetrag oder Sie unpfändbare Lohnbestandteile (z.B. Überstundenentgelt, Urlaubsgeld, Erschwerniszulagen etc.) erhalten, sprechen Sie uns bitte an!
- Für Gemeinschaftskonten bestehen besondere Schutzmöglichkeiten. Einzelkonten sind bei einer Überschuldungssituation immer besser.
- Sparbücher etc. können nicht umgewandelt werden und damit nicht vor einer Pfändung geschützt werden.
- Ein P-Konto verhindert nicht die Pfändung, sondern schützt nur den Freibetrag.
- Ist das Konto im Minus, darf die Bank bei unpfändbaren Geldeingängen (z.B. SGB II / XII-Leistungen / Arbeitseinkommen unterhalb der Pfändungsgrenze) keine Auf- oder Verrechnungen vornehmen.
Das gilt auch dann, wenn keine Pfändung auf dem Konto ist. Nehmen Sie gerne die (Link) offenen Beratungen der anerkannten Schuldnerberatungen in Anspruch. - Lastschriften, Daueraufträge, Abbuchungen, Geldabhebungen müssen die Banken aus dem geschützten Freibetrag heraus ausführen. Es darf keine Einschränkungen zu bisherigen Serviceleistungen des Kontos geben.
- Die Kontoführungsgebühren für ein P-Konto dürfen nicht höher sein, als bei einem üblichen Girokonto bei dieser Bank / Sparkasse.
- Bei Besonderheiten fragen Sie bitte Ihre Schuldnerberatung.